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Ab 27.11.2021 neue Allgemeinverfügung LK Friesland

Jenny Hähnel
Ab 27.11.2021 neue Allgemeinverfügung LK Friesland

Verschärfung der Regelungen

Hiermit geben wir die weitergehende Anordnung des Landkreises weiter. Diese gilt mind. bis zum 17.12.2021 oder durch weitere Verordnungen durch das Land Niedersachsen.

A.) Weitergehende Anordnungen für den Landkreis Friesland (2G-Plus):

  1. A.) Weitergehende Anordnungen für den Landkreis Friesland (2G-Plus):

    1. Ab dem 27.11.2021 ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen und die dortige Entgegennahme von Leistungen der nachfolgend aufgezählten Einrichtungen und Betriebe auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2. Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen und zudem eine gültige negative Testung gem. § 7 Nds. Corona-Verordnung vorlegen können:

    a) Gastronomiebetriebe (§ 9 Nds. Corona-Verordnung) einschließlich Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars oder ähnliche Einrichtungen (§ 12 Nds. Corona-Verordnung); § 9 Absätze 6 und 7 Nds. Corona-Verordnung gelten entsprechend.

    b) Die Nutzung einer Beherbergungsstätte (§ 8b Nds. Corona-Verordnung).

    c) Die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahmen Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen körpernahmen Dienstleistungen (§ 8a Nds. Corona-Verordnung).

    d) Innenraum von Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen, Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden; dies gilt nicht im Rahmen des Spitzen- und Profisports, Trainings von Rettungsschwimmern, Schulsports sowie für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindern (§ 8b Nds. Corona-Verordnung).

    e) Museen, Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen (mit Ausnahme von Bibliotheken), Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (§ 8 Nds. Corona-Verordnung).

    2. Ab dem 27.11.2021 ist die Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 15 gleichzeitig anwesenden Personen, auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen und zudem eine negative Testung gem. § 7 Nds. Corona-Verordnung vorlegen kann. § 8 Absatz 3 Nds. Corona-VO gilt entsprechend.

    3. Ab dem 27.11.2021 dürfen auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt i.S.v. § 11b Nds. Corona-Verordnung Bewirtungsleistungen und Leistungen von Fahrgeschäften nur gegenüber Personen erbracht und von Personen entgegengenommen werden, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen und zudem eine negative Testung gem. § 7 Nds. Corona- Verordnung vorlegen können. Diese Beschränkung ist durch geeignete Maßnahmen im Sinne von § 11 b Absatz 4 Nr. 3 Nds. Corona-Verordnung oder vergleichbare Maßnahmen zu kontrollieren.

    4. Soweit in den aufgezählten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen nur Personen anwesend sind, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen und zudem eine negative Testung gem. § 7 Nds. Corona-Verordnung vorlegen können, ist dennoch eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 4 Corona-Verordnung zu tragen und der Abstand im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz Corona-Verordnung untereinander einzuhalten. § 8 Absatz 7 Nds. Corona-Verordnung ist auf die Regelungen der Ziffern B.) Nr. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

    5. Ausnahmen von den genannten Anordnungen:
    Die Regelungen nach B.) Nummer 1 bis 3 gelten nicht
    a) für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und
    b) für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen können oder dürfen.
    Die hier unter Nr. 5 b) genannten Personen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen,
    soweit sie den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

Bleibt weiterhin gesund.

Euer Team vom KSB Friesland e.V.

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